Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Lieferungen, Mietverträge und Leistungen, einschließlich Beratung, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als angenommen, sofern etwas anderes nicht schriftlich vereinbart wird. Die Bestimmungen der VOB, Teile A, B und C, gelten nur, sofern deren
Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


II. Vertragsinhalt
1. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen und Kostenvoranschläge sind durch den Verbraucher ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Ansonsten sind sie unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil.

2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen
Entwicklung ergeben und oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit des Produkts als sachdienlich erweisen.

 

III. Preise
1. Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Porto und Montage, soweit
nichts anderes vereinbart ist.

2. Wir behalten uns vor, bei Reklamationen bis zu 3-mal auszubessern. Ein Reklamationsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seine Rohlinge selbst besorgt, Schlüssel abgebrochen oder verbogen als Muster vorlegt, der Musterschlüssel kein Original mehr war.

3. Schließanlagen sind vor Auftragserteilungen auf alle Schließungen und Mengen hin zu prüfen, Änderungen sind schriftlich mitzuteilen. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen. Geöffnete Ware verpflichtet zum Kauf und kann nicht umgetauscht werden. Reduzierte, und/oder extra gefertigte Kundenware ist vom Umtausch oder Rückgabe ausgeschlossen.

 

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
1. Die Lieferfristen und -termine sind für den jeweiligen Vertrag zu erfragen. Eine Verbindlichkeit von angegebenen Lieferfristen und
-terminen ist nur gegeben, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurde.

Bei einem fest vereinbarten Lieferzeitraum beginnt die Lieferfrist mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat.

 

2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen vereinbart worden sind,

a) sobald die Ware den Geschäftsbetrieb verlässt.

b) bei Lieferung mit Errichtung geht die Gefahr am Tage der Übernahme über; soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrenübergang nach einwandfreiem Probebetrieb.

Falls der Auftraggeber das Angebot eines Probebetriebes nicht annimmt, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über.

c) wenn die Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, hat der Auftraggeber Schadensersatz oder Aufwendungsersatz für nachgewiesene Schäden aus Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und erforderliche Anreisen der Erfüllungsgehilfen zu
tragen.

 

V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

1. Vor Beginn der Montagsarbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Aufstellern oder Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

3. Sofern die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen wird, geltend zu den unter V. Nr. 1. und 2. genannten Bestimmungen weitere Bedingungen als vereinbart:

a) Der Auftraggeber vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und vereinbarte Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 

Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material, einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

b) Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird, welcher insbesondere für Lohn- und Fahrzeugkosten entstanden ist.

 

VI. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen mindestens jedoch 8 % zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu verlangen.

Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass ein weiterer Schaden geltend gemacht wird, kann der Auftraggeber den Nachweis führen, dass ein geringerer als der Mindestschaden eingetreten ist, dem Auftragnehmer bleibt
der Nachweis eines höheren Zinssatzes vorbehalten. Reine Servicerechnungen sind nach Rechnungserhalt dann sofort netto Kasse fällig.


2. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung, Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB), ohne dass der Auftragnehmer ihm einen Grund dafür gegeben hat, oder wird der Vertrag aus Gründen gekündigt, welche in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, so verpflichtet sich dieser, die bereits angefallenen Kosten sowie denentgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von maximal 25 % des vertraglichen Auftragswerts zu vergüten.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis innerhalb von 10 Kalendertagen vorbehalten, dass Kosten und Gewinn oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

 

VII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der ihm zustehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Bezüglich der Forderungen kommt es nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund diese entstanden sind und/oder ob es sich um künftige oder bedingte Forderungen handelt.

Weiterhin ist unbeachtlich, ob sich die Forderung aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen ergeben, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle desZugriffs Dritter den Auftragnehmer unverzüglich hierüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber.

 

VIll. Gewährleistung
Für Mängel haftet der Auftragnehmer nach den einschlägigen gesstzlichen Vorschriften des BGB, soweit sich aus den hier niedergelegten Vorschriften nichts anderes ergibt.

1. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Dem Auftragnehmer ist so dann mindestens dreimal das Recht zur Nachbesserung einzuräumen, bevor das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

2.Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer oder gegen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

3. Vorgenannte Regelung gilt entsprechend für solche Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

 

IX. Haftung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer, einen seiner gesetzlichen Vertreter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen.

2.Die Ubemahme von Schadenersatzansprüchen für Folgeschäden, welche z.B. dadurch eintreten können, dass die Anlage nicht funktioniert, in das Objekt eingebrochen wird, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie gegebenenfalls Kosten von Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen werden nicht übernommen.

3. Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zur Schaffung einer Abhilfe anzuzeigen, anderenfalls Rechte hieraus nicht abgeleitet werden können.

4. Mündliche Beratungen durch Erfüllungsgehilfen oder beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Der diesbezügliche Nachweis ist durch den Auftraggeber zu führen.

 

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Xl. Sonstiges
Alarmgaben mit privaten Fernsignaleinrichtungen über das öffentliche Fernsprechnetz bieten für die Hersteller der Verbindungen und die Übermittlung der Meldungen keins höhere als die dem Fernsprechdienst eigene Sicherheit.

Gebühren, die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder sonstigen Behörden aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

2. Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtung anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

3. Sollts eine der vorstehenden Bastimmungen rechtsunwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Bei Unwirksamkeit gilt die einschlägige gesetzliche Vorschrift. Eine Auslegung der Bestimmungen sollte so erfolgen, dass sie den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck erfüllt.